UNTERNEHMEN & GRÜNDUNG
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Voraussetzung für einen erfolgreichen Start in Ihre Selbstständigkeit ist auch die richtige Wahl der Unternehmensform. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Finanzierungsmöglichkeiten, Haftung, Rechnungslegung und Besteuerung Ihres Unternehmens. Wir beraten Sie, welche Rechtsform die für sie angemessene ist und entwerfen die hierfür erforderlichen Verträge.
Notarielle Beratung zur erfolgreichen Unternehmensgründung
Vor der Erstellung und Beurkundung des Gründungsvertrages erfolgt eine ausführliche Beratung und Klärung Ihrer Bedürfnisse. Die Auswahl der richtigen Unternehmensform bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Wir erarbeiten mit Ihnen, welche Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen die richtige ist.
Steht die Unternehmensform fest, wird durch den Notar ein Vertragsentwurf erstellt und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Sind alle Fragen, evtl. Änderungen geklärt, vereinbaren wir einen Beurkundungstermin. Im Anschluss erfolgt die Eintragung in das Handelsregister.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, welches durch jedermann eingesehen werden kann. Anhand des Eintrags können etwaige Vertragspartner sich einen Überblick über das Unternehmen verschaffen. Durch die Eintragung im Handelsregister wird der gewählte Firmenname geschützt.
Nicht für alle Firmen ist eine Eintragung ins Handelsregister notwendig. Dieses gilt zum Beispiel für Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an!
Ein wichtiger Schritt beginnt vor der Unternehmensgründung: Die Wahl der Unternehmensform!
Keine Unternehmensform ist für alle Belange geeignet – ein akzeptabler Weg findet sich aber für jede Firma. Im Folgenden sollen die häufigsten Unternehmensformen und der Ablauf der Gründung dargestellt werden.
Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten strukturellen Unterschiede zwischen den juristischen Personen des Handelsrechts, vor allem der (kleinen) Kapitalgesellschaft und den Personen(handels)gesellschaften.
Kaufmann
Als Einzelunternehmer gibt es die Möglichkeit sich als Kaufmann ins Handelsregister eintragen zu lassen (e.K.). Ein wichtiger Aspekt dabei ist: Sie haften als Inhaber persönlich für alle Risiken und Verpflichtungen. Weitere Informationen zum Eingetragenen Kaufmann finden Sie hier:
Der eingetragene Kaufmann
Wer ist Kaufmann
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB. Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB.
Was bedeutet Firmenpublizität?
Jeder Kaufmann ist nach dem Grundsatz der Firmenpublizität verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden, §§ 29, 31 HGB. Die Handelsregistereintragung der Firma wird vom Registergericht bekannt gemacht und löst Publizitätswirkungen aus, § 15 HGB.
Was ist die Firma?
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, § 17 Abs. 1 HGB.
Was ist beim Namen der Firma zu beachten?
Es gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit, d.h. die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, § 18 Abs. 2 HGB.
Der firmenrechtliche Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenunterscheidbarkeit erfordert, dass der Unternehmensträger individualisiert sein muss, § 18 HGB. Weiterhin muss eine Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort gewährleistet sein, was insbesondere in Ballungszentren mit einer Vielzahl von Unternehmensträger Beachtung findet, § 30 HGB.
Für die Praxis ist vor allem von Bedeutung, dass eine gewählte Firma Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat. Unzulässig sind beispielsweise rein beschreibende Sachfirmen, etwa „Blumenhandelsgesellschaft“. Hier ist es erforderlich, dass weitere Elemente hinzukommen, etwa „P. Müller Blumenhandelsgesellschaft“.
Wie haftet der Kaufmann?
Der Kaufmann haftet mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe. Sofern das Unternehmen wächst, wachsen auch mögliche Haftungsgefahren und damit das Erfordernis einer Haftungsbeschränkung.
Welche Besonderheiten sind beim eingetragenen Kaufmann zu beachten?
Neben der persönlichen Haftung können auch Probleme auftauchen wegen des Verbotes der Geschäftsführung durch Dritte, der Einschränkung der Beteiligung Dritter, Schwierigkeiten bei der Einwendung von Nachfolgegenerationen, gewerbesteuerliche Nachteile sowie Einschränkung beim Verkauf des Unternehmens.
Welche Notarkosten entstehen für die Neuanmeldung eines einzelkaufmännischen Unternehmens?
Die Anmeldung des einzelkaufmännischen Unternehmens zur Eintragung in das Handelsregister wird stets nach einem Geschäftswert von 30.000,00 € berechnet, § 105 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 GNotKG
Beurkundungsverfahren Handelsregisteranmeldung, §§ 105, 106, 112 GNotKG
Geschäftswert: 30.000,00 €
KV-Nummer: 21201 Nr. 5
62,50 €
KV Nummer: 22114, XML-Strukturdaten-elektronischer Vollzug,
37,50 €
KV Nummer: 32001, Dokumentenpauschale für z.B. fünf Seiten
0,75 €
KV Nummer: 32002, Dokumentenpauschale elektronische Übermittlung (Datei, z.B. für fünf Scan-Seiten)
2,50 €
KV 32014 Umsatzsteuer 19 %
23,23 €
KV-Nummer 32005, Post- und Telekommunikationsentgelte
20,00 €
Zwischensumme netto
123,25 €
Rechnungsbetrag:
146,67 €
Was sind unsere Leistungen für Sie?
Wir beraten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater bei einer sachgerechten Umstrukturierung Ihres Unternehmens unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten.
Personengesellschaft
Was sind Personengesellschaften?
Personengesellschaften sind vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG).
Was sind die Vorteile einer Personengesellschaft?
Die Vorteile der Wahl einer Personengesellschaft lassen sich wie folgt darstellen:
• Gründung ohne Stammkapital
• enge Zusammenarbeit der Gesellschafter
• keine Fremdgeschäftsführung möglich
• Flexibilität bei Nachfolgeregelungen
• Vorteile bei der Registerpublizität
• größere Gestaltungsspielräume bei Vertragsgestaltung
• Kostenvorteile bei Gründung und laufendem Betrieb
Was sind die Nachteile einer Personengesellschaft?
Erheblicher Nachteil ist jedoch die uneingeschränkte persönliche Haftung jedes Gesellschafters.
Personengesellschaften sind unter anderem:
• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
• offene Handelsgesellschaft (oHG
• Kommanditgesellschaft (KG)
• stille Gesellschaft
• Partnerschaftsgesellschaften (PartG) und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbH)
• Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Je größer ein Unternehmen ist, umso höher ist das finanzielle Risiko. Damit auch Gesellschafter von größeren Firmen dieses Risiko minimieren können, gibt es Gesellschaften mit gemindertem Haftungsrisiko.
Was sind unsere Leistungen für Sie?
Wir beraten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater bei einer sachgerechten Umstrukturierung Ihres Unternehmens unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind unter anderem:
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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Wir unterstützen und beraten Sie bei der Wahl der richtigen Unternehmensform und begleiten Sie bei der Umsetzung.
Soweit Sie sich für eine Unternehmensform entschieden haben, heißt dies nicht, dass dies für immer sein muss. Ihr Unternehmen verändert sich, so dass auch eine Anpassung der Unternehmensform notwendig werden kann. Eine Umwandlung und Umstrukturierung Ihres Unternehmens in einer Rechtsform ist auch später noch möglich.
GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die beliebteste Unternehmensform in Deutschland, da sie die persönlichen Haftungsrisiken beschränkt.
Was ist das Wesen der GmbH? Die GmbH ist eine juristische Person und somit Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen, es haften nicht die Gesellschafter persönlich. Die GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Wer handelt für die GmbH? Organe der GmbH sind der Geschäftsführer und die Gesamtheit der Gesellschafter, die Gesellschafterversammlung. Die Gesamtheit der Gesellschafter ist Trägerin der Willensbildung und beschließt über alle Angelegenheiten und die Geschicke der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat diese Beschlüsse auszuführen. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Was ist der Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages? Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist zwingend:
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Firma
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Sitz der Gesellschaft
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Gegenstand des Unternehmens
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Betrag des Stammkapitals
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Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile
Sitz der Gesellschaft muss ein Ort im Inland, ein sogenannter Satzungssitz, sein. Dieses schließt nicht aus, dass Betrieb und Verwaltung an einem anderen Ort, auch im Ausland liegen kann, sogenannter Verwaltungssitz.
Der Firmenname ist wichtig und muss unterscheidungskräftig sein, § 18 HGB.
Außerdem muss sie den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ tragen. Dieser Hinweis muss auf allen Geschäftspapieren erscheinen, § 35a HGB.
Der Gegenstand des Unternehmens ist im Gesellschaftsvertrag so genau zu bezeichnen, dass im wirtschaftlichen Verkehr ohne weiteres erkennbar wird, was das Unternehmen macht.
Welches Stammkapital benötige ich für die Gründung?
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000,00 €, § 5 Abs. 1 GmbHG.
Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten und beträgt daher mindestens also 1,00 Euro ohne Dezimalstellen, § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG.
Die Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt, werden nummeriert. Die Anteile sind durchgehend, also fortlaufend, mit arabischen Ziffern zu versehen. Die Nummerierung ist auch bei der Teilung eines Geschäftsanteils fortzuschreiben und stets in die gesellschafterliche Liste aufzunehmen.
Es besteht auch die Möglichkeit der Leistung von Sacheinlagen. Hier muss der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Außerdem haben die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die für die Bewertung der Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen. Die Angemessenheit der Leistung kann bei gebrauchten Gegenständen durch ein Sachverständigengutachten, bei neuwertigen Sachen durch Vorlage von Rechnungen belegt werden.
Hafte ich bereits vor der Gründung?
Vorsicht ist in der Gründungsphase geboten. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die GmbH zwar errichtet, sie entsteht jedoch erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin ist sie eine so genannte Vorgesellschaft, die Rechte und Pflichten begründen kann, welche automatisch auf die entstehende GmbH übergehen. Wer vorher im Namen der GmbH handelt und Verträge abschließt haftet persönlich mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Wann erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister?
Nach Errichtung der GmbH durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die erste Anmeldung und auch alle späteren Anmeldungen zum Handelsregister erfolgen durch den oder die Geschäftsführer.
Voraussetzung für die Anmeldung ist, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit er in bar zu erbringen ist, ein Viertel eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 12.500,00 € erreicht. Dies gilt auch für eine Ein-Personen-GmbH.
Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen.
Welcher Anlagen bedarf es für die Anmeldung zum Handelsregister?
Das Handelsregister trägt die Gesellschaft erst ein, wenn alle Anlagen zur Anmeldung vollständig in der erforderlichen (notariell beglaubigten) Form vorliegen:
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Gesellschaftsvertrag nebst etwaiger (notariell beglaubigter) Vollmachten oder beglaubigte Abschriften dieser Urkunden
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Beschluss über die Bestellung des oder der Geschäftsführer, sofern die Bestellung nicht Satzungsinhalt ist
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von den Geschäftsführern unterschriebene Liste der Gesellschafter
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bei Vereinbarung von Sacheinlagen die Unterlagen, die darlegen, dass der Wert der Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht sowie Sachgründungsbericht
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firmenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Welche Notarkosten entstehen in der Regel für die Erstanmeldung einer GmbH (Stammkapital 25.000,00 € / individueller Gesellschaftsvertrag)?
Die Notargebühren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des GNotKG, die der Notar streng einzuhalten hat. Eine Berechnungsbeispiel finden Sie unter Gebühren.
Was sind unsere Leistungen für Sie?
Wir beraten Sie von der Gestaltung Ihres individuellen Gesellschaftsvertrages an und erledigen alle erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister. Außerdem begleiten wir Sie gerne auch nach Ihrer GmbH-Gründung für weitere Schritte, wie beispielsweise:
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Geschäftsanteilsübertragungen
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Satzungsänderungen
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Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
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Erhöhung des Stammkapitals
Unternehmergesellschaft (UG)
Die UG (haftungsbeschränkt) wird häufig auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet. Für sie gelten alle Regelungen des GmbH-Rechts mit einigen wenigen Besonderheiten.
Was ist das Wesen der UG?
Das Wesen der UG entspricht dem der GmbH. Die Unternehmergesellschaft muss in ihrer Firma den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
Wie hoch ist das Stammkapital?
Das Stammkapital kann zwischen 1,00 Euro und 24.999,00 € liegen. Sacheinlagen sind anders als bei der GmbH nicht möglich. Außerdem muss das Stammkapital in voller Höhe vor Anmeldung zum Handelsregister eingezahlt werden.
Kann die UG zur GmbH werden?
Ziel ist es, die Unternehmergesellschaft zu einer vollwertigen GmbH entstehen zu lassen. Aus diesem Grund ist die Unternehmergesellschaft verpflichtet, aus ihren jährlichen Gewinnen jeweils 25 % in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Sie kann jederzeit durch Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital von 25.000,00 € in eine normale GmbH wechseln.
Wie wird die UG gegründet?
Die UG wird im vereinfachten Gründungsverfahren durch notarielle Beurkundung mit einem so genannten »Gründungsprotokoll« gegründet, § 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz. Die Gründer können höchstens drei natürliche oder juristische Personen sein. Außerdem kann nur ein Geschäftsführer bestellt werden, der kraft Gesetzes von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreit ist. Seine Bestellung ist in das Gründungsprotokoll integriert, ohne dass ein besonderer Beschluss gefasst werden müsste. Es erübrigt sich auch die Einreichung einer Gesellschafterliste.
Welche Notarkosten entstehen für die Gründung?
Das vereinfachte Gründungsverfahren nach Musterprotokoll ist mit einem Kostenprivileg verbunden. Die Notargebühren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des GNotKG, die der Notar streng einzuhalten hat. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie unter Gebühren.
Was sind unsere Leistungen für Sie?
Wir beraten Sie in allen Fragestellungen zur UG und erledigen alle erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister. Außerdem begleiten wir Sie gerne auch nach Ihrer UG-Gründung für weitere Schritte, insbesondere zur Vorbereitung der UG in eine vollwertige GmbH.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Schließen sich mehrere zu einer Gesellschaft zusammen, deren gemeinsamer Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, entsteht gemäß § 105 Abs. 1 HGB eine OHG, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Wie entsteht eine OHG?
Eine Gesellschaft, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist kraft Gesetzes eine OHG. Ihre Eintragung in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Demgegenüber werden Gesellschaften, die ein Kleingewerbe betreiben und damit keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb oder die lediglich eigenes Vermögen verwalten, erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister zur OHG. Ihre Eintragung hat konstitutive Wirkung. Durch freiwillige Anmeldung kann sie damit zu einer OHG hochgestuft werden und erreicht dadurch eine deutliche Verselbstständigung aufgrund der nunmehr für sie geltenden §§ 105 ff. HGB.
Wer haftet bei der OHG?
Die Gesellschafter sind - wie bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) - persönlich haftende Gesellschafter. Auch mit Ausscheiden der Gesellschafter haften Sie gemäß § 159 HGB noch fünf Jahre lang für die Verbindlichkeiten, die bei seinem Ausscheiden bestanden. Die Haftung erlischt nach fünf Jahren, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannt worden sind.
Was passiert bei Ausscheiden eines Gesellschafters?
Scheidet ein Gesellschafter aus einer bestehenden Gesellschaft aus, so bleibt die Identität der Gesellschaft erhalten. Der Ausscheidende verliert mit seiner Mitgliedschaft zugleich seine Berechtigung am Gesellschaftsvermögen. Sein Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern an, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Anwachsung erfolgt automatisch, ohne dass irgendwelche Übertragungsakte erforderlich oder überhaupt möglich sind.
Bei Ausscheiden des „vorletzten“ Gesellschafters kann der verbleibende Gesellschafter das Geschäft als einzelkaufmännischen Betrieb fortführen. Es besteht jedoch keine OHG mehr.
Welche Folgen hat der Tod eines Gesellschafters?
Der Tod eines Gesellschafters einer OHG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des Gesellschafters, § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB. Der Anteil des verstorbenen am Gesellschaftsvermögen wächst den verbliebenen Gesellschaftern an, sofern keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Dem Erben steht als Ausgleich für den Verlust des Anteils ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach dem wirklichen Wert des Gesellschaftsvermögens am Tag des Todes richtet.
Was bedeutet die so genannte einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel?
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass ein, mehrere oder alle Erben des verstorbenen Gesellschafters in seine Gesellschafterstellung nachrücken. Die Sondererbfolge führt dazu, dass bei einem Eintrittsrecht mehrere Erben diese den Gesellschaftsanteil zu einem ihrer Erbquote entsprechenden Teil erwerben. Die Erben werden also nicht zur Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe erhält im Wege der Sondererbfolge eine selbstständige Gesellschafterstellung und einen gesonderten Geschäftsanteil.
Was bedeutet die so genannte qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel?
Bei der qualifizierten erbrechtlichen Nachfolgeklausel erwirbt der qualifizierte Miterbe den Anteil im Ganzen unmittelbar, abgesondert vom übrigen Nachlass. Dies hat den Vorteil, dass nicht alle Erben in die Gesellschafterstellung nachrücken. Der Gesellschaftervertrag kann außerdem besondere Anforderungen an den (zukünftigen) Gesellschafter stellen, z.B. dass dieser über eine besondere qualifizierte Ausbildung zu verfügen hat.
Was bedeutet die so genannte Eintrittsklausel?
Die Eintrittsklausel stellt bekanntermaßen einen Vertrag zu Gunsten Dritter dar, wobei der Eintrittsberechtigte nicht notwendig der Erbe sein muss. Es handelt sich um eine Fortsetzungsklausel.
Wer vertritt die OHG?
Bei der OHG gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. Geschäftsführer und Vertreter nach außen hin muss der persönlich haftende Gesellschafter sein.
Welche Notarkosten entstehen für die erste Anmeldung der OHG?
Die Notargebühren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des GNotKG, die der Notar streng einzuhalten hat. Eine Berechnungsbeispiel finden Sie unter Gebühren.
Was sind unsere Leistungen für Sie?
Wir beraten Sie in allen Fragestellungen zur OHG und erledigen alle erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister. Außerdem begleiten wir Sie gerne auch nach Ihrer OHG-Gründung für weitere Schritte, insbesondere bei gewünschten Umwandlungsvorgängen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Soweit sich aus den §§ 161 ff. HGB nichts anderes ergibt, finden daher die für die OHG geltenden Bestimmungen Anwendung.
Wer haftet bei der KG?
Bei der Kommanditgesellschaft haften nicht alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, wie beispielsweise bei der OHG, sondern nur mit einer so genannten „Hafteinlage“, die auch „Kommanditeinlage“ genannt wird. Die Haftung im Außenverhältnis erlischt, sobald der beschränkt haftende Gesellschafter, auch Kommanditist genannt, seine Hafteinlage tatsächlich an die Gesellschaft erbracht hat. Der voll haftende Gesellschafter wird als Komplementär bezeichnet. Aus diesen Gründen wird häufig die Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt. Bei ihr ist Komplementär nicht eine natürliche Person, sondern eine juristische Person (GmbH). Damit ist auch die Haftung des voll haftenden Gesellschafters (der GmbH) begrenzt.
Durch wen wird die KG vertreten?
Die Kommanditgesellschaft wird durch den Komplementär vertreten. Es gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, das heißt Geschäftsführer und Vertreter nach außen muss ein persönlich haftender Gesellschafter sein. Die Übertragung der Vertretung auf einen Kommanditisten ist nicht möglich. Allerdings kann einem Kommanditisten Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. Auch kann einem Kommanditisten durch Gesellschaftsvertrag die Allein oder Mitgeschäftsführung im Innenverhältnis übertragen werden.
Sind Kommanditbeteiligungen vererblich?
Die Kommanditbeteiligung ist vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen vererblich, § 177 HGB, nicht hingegen die Anteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG, deren Erblichkeit gesetzlich ausgeschlossen ist, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB. Die Nichtvererblichkeit der Vollhafter-Beteiligung ist jedoch dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann generell oder unter bestimmten Voraussetzungen die Vererblichkeit an der Gesellschaftsbeteiligung zu lassen. Wir nehmen Bezug auf unsere Ausführungen zur Vererblichkeit bei der OHG.
Die Erben des Kommanditisten haften bei vollständiger Einlageleistung durch den Erblasser auch in demjenigen Zeitraum nicht mit der Hafteinlage, während dessen die Rechtsnachfolge noch nicht im Register eingetragen worden ist, § 176 Abs. 2 HGB gilt insoweit nicht.
Was sind unsere Leistungen für Sie?
Wir beraten Sie in allen Fragestellungen zur KG und erledigen alle erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister. Außerdem begleiten wir Sie gerne auch nach der KG-Gründung für weitere Schritte, insbesondere bei gewünschten Umwandlungsvorgängen.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft. Wie wird eine GmbH & Co. KG gegründet? Die Gründung der GmbH & Co. KG vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst erfolgt die Gründung der Komplementär-GmbH nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Anschließend wird unter Beteiligung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin die Kommanditgesellschaft (KG) gegründet. Die Eintragung der KG kann erst nach Entstehen der GmbH durch ihre Eintragung im Handelsregister erfolgen. Die Anmeldung beider Gesellschaften kann gleichzeitig erfolgen.
Was ist bei der Firmenwahl zu beachten?
Die Firmen der Komplementär-GmbH und der KG müssen sich deutlich voneinander unterscheiden. Andererseits muss auch die Firma der KG die Rechtsformbezeichnung „GmbH“ enthalten, damit ihre Haftungsbeschränkung nach außen zum Ausdruck kommt. So kann die Komplementär-GmbH z.B. Peter Müller Verwaltungs-GmbH heißen und die KG z.B. Peter Müller Baustofflogistik GmbH & Co. KG.
Wer haftet bei der GmbH & Co. KG?
Die GmbH ist Komplementär und damit voll haftender Gesellschafter. Anders als eine natürliche Person ist ihre Haftung jedoch begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen. Da die GmbH regelmäßig nicht am Vermögen der KG beteiligt ist, besteht auf diese Weise eine Haftungsbegrenzung. Die haftungsrechtliche Sonderstellung der GmbH & Co. KG liegt also darin, dass sie die einzige übliche Rechtsform einer Personengesellschaft ist, bei der keine natürliche Person die unbeschränkte persönliche Haftung zu übernehmen hat. Die Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter sowohl der GmbH als auch der KG treten jedoch erst mit Eintragung beider Gesellschaften in das Handelsregister ein.
Durch wen wird die GmbH & Co. KG vertreten?
Der oder die jeweiligen Geschäftsführer der GmbH vertreten die GmbH. Die GmbH ist als Komplementärin allein zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt. Diese Befugnisse übt sie durch ihre Organe, also ihre Geschäftsführer aus. Die Vertretungsorgane der persönlich haftenden Gesellschafterin können daher nur dann Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der KG abschließen, wenn sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Dies kann einzelfallbezogen durch alle Gesellschafter erfolgen oder bereits in der Satzung aufgenommen werden. In der Praxis erhält der Geschäftsführer zumeist die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sowohl in der Komplementär-GmbH als auch in der KG. Schließt die Komplementär-GmbH mit der KG einen Vertrag ab, kann der GmbH-Geschäftsführer damit auf beiden Seiten handeln.
Welche Notarkosten entstehen für die Errichtung und Anmeldung einer GmbH & Co. KG?
Die Notargebühren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des GNotKG, die der Notar streng einzuhalten hat. Eine Berechnungsbeispiel finden Sie unter Gebühren.
Was sind unsere Leistungen für Sie?
Wir beraten Sie in allen Fragestellungen zur KG und erledigen alle erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister. Außerdem begleiten wir Sie gerne auch nach der KG-Gründung für weitere Schritte, insbesondere bei gewünschten Umwandlungsvorgängen, Geschäftsanteilsübertragungen, Satzungsänderungen, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Erhöhung des Stammkapitals.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Sind die Gesellschaftsanteile vererblich? Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB. Sie wird zur so genannten Liquidationsgesellschaft, an der die Erben (mehrere als Erbengemeinschaft) Mitglieder sind.
Die Gesellschafter können durch Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen in Form sogenannter Nachfolgeklauseln.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die Freien Berufe haben im Allgemeinen die persönliche, eigenverantwortliche Leistung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation zum Inhalt.
Wer übt einen Freien Beruf im Sinne des PartG aus?
Freie Berufe im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Was ist der Vorteil einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung? Die meisten Zusammenschlüsse von Selbstständigen in Freien Berufen erfolgten bislang in Form einer GbR. Damit haften alle Partner einer GbR persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für ihre eigenen beruflichen Fehler und die der Partner. Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG wird die Haftung beschränkt, sofern Verbindlichkeiten aus Schäden, die „wegen fehlerhafter Berufsausübung“ entstehen. Für anderweitige Verbindlichkeiten, z.B. aus Pacht- und Dienstverhältnissen, haften hingegen die Partner weiterhin auch mit ihrem privaten Vermögen.
Wie wird eine PartG gegründet?
Voraussetzung für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist ein Partnerschaftsvertrag zwischen mindestens zwei natürlichen Personen, die sich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Dabei sind die jeweiligen Berufsrechte zu beachten. Der Partnerschaftsvertrag muss von einem Partner beim elektronischen Partnerschaftsregister angemeldet werden.
Ist ein Mindestkapital erforderlich?
Für die Partnerschaftsgesellschaft ist ein Mindestkapital nicht erforderlich.
Kann ich von einer GbR in eine haftungsbeschränkte Partnerschaftsgesellschaft wechseln?
Durch einen Gesellschafterbeschluss, durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere dem Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung und der Anmeldung und Eintragung im Partnerschaftsregister kann eine GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
Sind die Gesellschaftsanteile vererblich?
Bei der Partnerschaftsgesellschaft ist die Beteiligung unvererblich. Sie kann aber von Todes wegen auf mitgliedschaftsfähige Erben übergehen, § 9 PartGG. Ein Zwischenerwerb des nicht mitgliedschaftsfähigen Erben kommt nicht in Betracht.
Einheits-GmbH & Co. KG
Eine Sonderform der GmbH & Co. KG bildet die so genannte Einheits-GmbH & Co. KG. Dabei ist die Kommanditgesellschaft alleinige Gesellschafterin der GmbH. Hierdurch befindet sich die GmbH und damit die Ebene, auf der dem Geschäftsführer als Organ Weisungen erteilt werden und die KG, als Vermögensebene, immer in gleicher Hand.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft (AG) ist wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Wesentliches Merkmal der Kapitalgesellschaft als juristische Person ist ihre Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass Sie unabhängig von ihren Gesellschaftern Träger eigener Rechte und Pflichten ist.
Wie hoch ist das Grundkapital einer AG?
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt mindestens 50.000,00 €. Es sind auch Einlagen von Sachwerten möglich. Diese werden von einem Wirtschaftsprüfer oder durch einen Sachverständigen begutachtet. Mischeinlagen von Geld- und Sachwerten sind ebenfalls gestattet. Der oder die Gründer erhalten mit der Einzahlung des Grundkapitals in die Gesellschaft Anteile am Unternehmen.
Wer haftet für die AG?
Soweit die Gründer ihre Einlagen geleistet haben und so das gesetzlich festgelegte Mindeststammkapital der Aktiengesellschaft erbracht ist, ist die Haftung für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Wie wird die AG gegründet?
Es bedarf eines Gründungsprotokolls, das durch einen Notar errichtet werden muss. Damit sind der Beschluss der Satzung und die Übernahme des Grundkapitals verbunden. Darüber hinaus muss der Aufsichtsrat bestellt werden sowie der Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der AG.
In einer konstituierenden Sitzung trifft sich der Aufsichtsrat und wählt den Aufsichtsratsvorsitzenden. Außerdem wird der erste Vorstand für die neue AG benannt. Auch diese Sitzung muss protokolliert werden, jedoch nicht zwingend durch einen Notar.
Aufsichtsrat und Vorstand nehmen nunmehr eine Gründungsprüfung vor und erstellen einen Prüfbericht. Soweit einer der Gründer gleichzeitig Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates ist, muss außerdem ein gerichtlich bestellter Prüfer an der Gründungsprüfung mitwirken.
Die Anmeldung der Aktiengesellschaft beim Registergericht erfolgt durch den Notar, der alle Protokolle, den Einzahlungsbeleg und eine Aufstellung der Gründungskosten dem Handelsregister vorlegen muss.
Wer vertritt die AG?
Die AG wird durch ihre Vorstände vertreten. Der Vorstand setzt sich zumeist aus mehreren Personen zusammen. Alle Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. Anders als bei der GmbH ist der Vorstand unabhängig von den Weisungen der Gesellschafter und des Aufsichtsrates.
Welche Rolle hat der Aufsichtsrat einer AG?
Der Aufsichtsrat führt die Aufsichtspflicht über den Vorstand. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, der aus mindestens drei Personen besteht, werden von der Hauptversammlung gewählt, die auch über die Amtszeit des Aufsichtsrates entscheidet.
Was ist die Hauptversammlung einer AG?
Eine ordentliche Hauptversammlung muss jedes Jahr zwischen Januar und Ende August stattfinden. In der Hauptversammlung treffen die Teilhaber der AG, also die Aktionäre ihre Entscheidungen. Zu den gesetzlich geregelten Befugnissen der Hauptversammlung gehören Entscheidungen über Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen sowie die Auflösung der Gesellschaft. Für alle Beschlüsse der Hauptversammlung regelt das Aktiengesetz z.B. die erforderlichen Mehrheiten und auch Pflichten zur notariellen Beurkundung. In Sonderfällen oder Krisensituation kann auch eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
Was ist eine Aktie?
Jede Aktie steht für einen Anteil an der Gesellschaft. Zu unterscheiden sind insbesondere Nennbetrags- und Stückaktien. Stückaktien stehen für einen festgelegten Anteil des Grundkapitals der Gesellschaft. Nennbetragsaktien weisen einen bestimmten Wert aus.
Darüber hinaus bestehen zwei Varianten zur Regelung der Übertragungsmöglichkeit von Aktien. Zu unterscheiden sind Inhaber- oder Namensaktien. Inhaberaktien sind nicht auf eine bestimmte Person ausgestellt und daher jederzeit ohne Probleme zu übertragen. Die Übertragung von Namensaktien hingegen können von der Zustimmung der AG abhängig gemacht werden.
Bei so genannten Stammaktien wiederum hat der Inhaber ein volles Stimmrecht auf der Hauptversammlung. Bei so genannten Vorzugsaktien sind die Aktionärsrechte wiederum eingeschränkt.
Europäische Aktiengesellschaft / Societas Europaea (SE)
Die europäische Aktiengesellschaft kann in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet werden. Das Grundgerüst beispielsweise einer französischen SE und einer deutschen SE ist gleich. Unterschiede bestehen dort, wo neben den europarechtlichen Regelungen auch nationale Vorschriften Anwendung finden.
Welches Mindestkapital ist für die SE erforderlich?
Das Grundkapital beträgt mindestens 120.000,00 € und ist damit mehr als doppelt so hoch wie das Grundkapital einer deutschen Aktiengesellschaft.
Wer kann Gründer einer Europäischen Aktiengesellschaft sein?
Gründer einer Europäischen Aktiengesellschaft können nur juristische Personen sein. Die Gründung kann erfolgen durch Verschmelzung, Gründung einer Holding-SE, Gründung einer Tochter-SE sowie durch Umwandlung. Außerdem bedarf es eines europäischen Bezugs. So ist die Verschmelzung zu einer SE nur möglich, wenn die Aktiengesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.
Wer vertritt die SE?
Es ist das dualistische System aus der kontinentaleuropäischen Tradition von dem monistischen System, welches Anglo-amerikanischen Ursprung ist, zu unterscheiden. Bei dem dualistischen System obliegt die Leitung dem Vorstand und die Kontrolle dem Aufsichtsrat.
Bei dem monistischen System gibt es nur ein Leitungsorgan, das so genannte board of directors, welches Kontrolle und Leitung in einem innehat. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass mindestens ein geschäftsführender Direktor bestimmt wird, der die Geschäfte der Gesellschaft führt und die Gesellschaft nach außen vertritt. Die Hauptversammlung ist bei beiden Varianten das Grundorgan der Gesellschaft.
Welche Vorteile bietet die SE?
Die SE kann ihren Sitz ohne Auflösung bzw. Neugründung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und ist damit äußerst mobil.
Für wen kommt eine SE in Betracht?
Die Gründung einer SE kommt für europaweit agierende Konzerne in Betracht.